Link Download der IVB-Statuten  
     

STATUTEN

1. Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen

IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel

besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Diese Bestimmungen haben Geltung, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist.

Artikel 2

Der Verein hat seinen Sitz in Basel.

 

 

2. Zweck
Artikel 3

Der Verein setzt sich für die vollwertige Integration von Menschen mit einer Behinderung in die Gesellschaft und für deren Gleichstellung ein. Er unterstützt und fördert dabei die kulturellen und sozialen Interessen behinderter Menschen. In diesem Sinne beteiligt er sich unter anderem aktiv an der regionalen Sozialpolitik. Im Besonderen engagiert sich der Verein für die Mobilität von Menschen mit einer Be­hinderung und schafft in diesem Bereich entsprechende Angebote.

Die Hilfe zur Selbsthilfe respektive die nachhaltige Förderung der Selbsthilfe bildet eine massgebliche Leitlinie bei allen Tätigkeiten des Vereins.

Artikel 4

Der Verein kann mit Behörden, anderen Institutionen und Vereine zusammenarbeiten.

Er kann Kooperationen oder Beteiligungen eingehen sowie weitere Aktivitäten und Tätigkeiten entfalten, die im weitesten Sinne mit Zweck des Vereins zu tun haben oder die Erfüllung desselben direkt oder indirekt unterstützen und fördern.

Artikel 5

Der Verein ist eine Non-Profit-Organisation sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.

 
     

3. Mitgliedschaft

Artikel 6

Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Als solche gelten natürliche Personen beiderlei Geschlechts einerseits und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts andererseits.

Artikel 7

Bei den Einzelmitgliedern wird zwischen Aktiv- sowie Passiv- und Gönnermitgliedern unterschieden. Aktivmitglied kann jede natürliche Person mit einer Behinderung werden. Passiv- oder Gönnermitglied kann jede nicht unmittelbar betroffene Person werden – insbesondere auch Kollektivmitglieder gemäss Artikel 6.

Artikel 8

Nur Aktiv- und Freimitglieder können von den behindertenspezifischen Dienstleistungen des Vereins Gebrauch machen.

Artikel 9

Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

Artikel 10

Mit der schriftlichen Beitrittserklärung und durch die Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied zur

a) Einhaltung der Vereinsstatuten
b) fristgerechten Bezahlung des Vereinsbeitrags
c) Wahrung der Vereinsinteressen

Artikel 11

Personen, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei. Aktivmitglieder können nach langjähriger Mitgliedschaft zu Freimitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.

Artikel 12

Der Austritt erfolgt durch rechtzeitige schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils auf Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Verpflichtung, allfällige rückständige Beiträge und den laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Mitglieds- und Ausweiskarten sind bei Austritt abzugeben.

Artikel 13

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen und/oder gegen den Zweck und die Interessen des Vereines verstossen, können vom Vorstand jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die nächstfolgende Generalversammlung weiterziehen.

Kommt ein Mitglied während zwei aufeinanderfolgenden Jahren seiner Beitragspflicht nicht nach, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Artikel 14

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Artikel 15

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird. In Fällen, wo die Bezahlung des Mitgliederbeitrages einer wirtschaftlichen Härte gleichkommt, kann der Vorstand eine Beitragsbefreiung verfügen.

Artikel 16

Alle aufgenommenen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt

 
     

4. Finanzen

Artikel 17

Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verein folgende Mittel:

a) Mitgliederbeiträge
b) laufende Einnahmen aus den Tätigkeiten des Vereins
c) Spenden
d) Schenkungen und Legate
e) Kapitalerträgnisse

Artikel 18

Die Mitgliederbeiträge gemäss Artikel 17 lit. a werden durch die Generalversammlung jährlich festgesetzt. Die Maximalbeiträge betragen für Aktivmitglieder Fr. 70.—, für Passivmitglieder Fr. 60.— und für Gönnermitglieder Fr. 500.—.

Artikel 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 
     

5. Organisation

Artikel 20

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle

Versammlungen

Artikel 21

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen – in der Regel in der ersten Jahreshälfte.

Artikel 22

Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle einberufen.

Artikel 23

Die Einladung zur Generalversammlung ist jeweils durch den Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden den Mitgliedern schriftlich zuzustellen

Artikel 24

Über Gegenstände, die in der Einladung nicht traktandiert sind, kann die Generalversammlung nicht beschliessen.

Artikel 25

Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

a) Wahl des Präsidenten respektive der Präsidentin
b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle
d) Abnahme des Jahresberichtes
e) Abnahme der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle
f) Entlastung des Vorstandes
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Ausschluss von Mitgliedern im Falle eines Rekurses
i) Änderung der Statuten
j) Auflösung des Vereins

Artikel 26

Die Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 27

In der Generalversammlung entscheidet bei Abstimmungen das relative Mehr. Vorbehalten bleiben Beschlüsse über Gegenstände nach Artikel 24 lit. i) und j), die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen.

Artikel 28

Der Präsident (respektive die Präsidentin) ist stimmberechtigt und im Falle von Stimmengleichheit fällt er (sie) den Stichentscheid.

Artikel 29

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Artikel 30

Auf Antrag können Abstimmungen und Wahlen mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheim vorgenommen werden.

Vorstand

Artikel 31

Dem Vorstand gehören behinderte und nichtbehinderte Personen an. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Betroffenen und Nichtbetroffenen angestrebt.

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, nämlich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtsdauer von der Beitragspflicht entbunden

Artikel 32

Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ zustehen. Er konstituiert sich selbst und organisiert seine Arbeitsweise eigenständig.

Artikel 33

Für die Organisation und Durchführung der Vereinstätigkeiten und die Sicherstellung eines geordneten Betriebes kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einsetzen. Der oder die mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragte(n) Person(en) nimmt/nehmen jeweils mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Sie ist/sind dem Vorstand in jeder Hinsicht rechenschaftspflichtig. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 34

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 35

Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtsperiode selbst.

Rechnungsrevisoren

Artikel 36

Die Generalversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Anstelle von natürlichen Personen kann sie auch eine fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle einsetzen.

Artikel 37

Die Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle überprüfen/überprüft jährlich gemäss den üblichen gesetzlichen Bestimmungen die Rechnungsführung und erstatten/erstattet der Generalversammlung Bericht.

Artikel 38

Die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

 
     
 

6. Formvorschriften / Rechnungsabschluss

Artikel 39

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

Artikel 40

Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereines zeichnen kollektiv zu zweien der/die Präsident/in – im Verhinderungsfalle der/die Vizepräsident/in – mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte bezeichnen.

Artikel 41

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr und dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 
     
 

7. Schlussbestimmungen

Artikel 42

Im Falle der Vereinsauflösung entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens zugunsten eines wohltätigen Zweckes. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt.

Artikel 43

Die vorliegenden Statuten treten mit dem Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und setzen die vorangehenden ausser Kraft.

Artikel 44

Jedes Mitglied ist im Besitze eines Exemplars dieser Statuten.

 

Basel, 23. August 2020

Gezeichnet:

Der Präsident: Marcel W. Buess

Der Vizepräsident : Georges Thüring

 
     
  Trennlinie  
 

Redaktioneller Hinweis:
Wo die männliche Form verwendet wird, ist jeweils die weibliche Form sinngemäss im gleichgestellten und gleichberechtigen Sinne mit gemeint.

 
     
  Link Download der IVB-Statuten