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5.
Organisation

Artikel
19
Die
Organe des Vereins sind:
a)
die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle
Versammlungen
Artikel
20
Die
Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt
ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte zusammen.
Artikel
21
Ausserordentliche
Generalversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder
auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren
respektive der Revisionsstelle einberufen.
Artikel
22
Die
Einladung zur Generalversammlung ist jeweils durch den Vorstand
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe
der Traktanden den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
Artikel 23
Über
Gegenstände, die in der Einladung nicht traktandiert sind,
kann die Generalversammlung nicht beschliessen.
Artikel
24
Die
Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
a)
Wahl des Präsidenten respektive der Präsidentin
b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle
d) Abnahme des Jahresberichtes
e) Abnahme der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichtes
der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle
f) Entlastung des Vorstandes
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) Änderung der Statuten
j) Auflösung des Vereins
Artikel
25
Die
Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat
eine Stimme.
Artikel
26
In
der Generalversammlung entscheidet bei Abstimmungen das relative
Mehr. Vorbehalten bleiben Beschlüsse über Gegenstände
nach Artikel 24 lit. i) und j), die zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
bedürfen.
Artikel 27
Der
Präsident (respektive die Präsidentin) ist stimmberechtigt
und im Falle von Stimmengleichheit fällt er (sie) den Stichentscheid.
Artikel
28
Bei
Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative
Mehr der abgegebenen Stimmen.
Artikel
29
Auf
Antrag können Abstimmungen und Wahlen mit Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten geheim vorgenommen werden.
Vorstand
Artikel
30
Dem
Vorstand gehören behinderte und nichtbehinderte Personen an.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes wird ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Betroffenen und Nichtbetroffenen angestrebt. Der Vorstand
setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, nämlich
aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Kassier
und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes sind während
ihrer Amtsdauer von der Beitragspflicht entbunden.
Artikel
31
Dem
Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die
Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ zustehen. Er konstituiert
sich selbst und organisiert seine Arbeitsweise eigenständig.
Artikel
32
Für
die Organisation und Durchführung der Vereinstätigkeiten
und die Sicherstellung eines geordneten Betriebes, kann der Vorstand
eine Geschäftsstelle einsetzen. Der oder die mit der Leitung
der Geschäftsstelle beauftragte(n) Person(en) nimmt/nehmen
jeweils mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Sie
ist/sind dem Vorstand in jeder Hinsicht rechenschaftspflichtig.
Ihre Rechte und Pflichten werden in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel
33
Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner
Mitglieder beschlussfähig.
Artikel
34
Im
Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ergänzt sich der Vorstand
für den Rest der Amtsperiode selbst.
Rechnungsrevisoren
Artikel
35
Die
Generalversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte zwei
Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Anstelle von natürlichen
Personen kann sie auch eine fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft
als Revisionsstelle einsetzen.
Artikel
36
Die
Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle überprüfen/überprüft
jährlich gemäss den üblichen gesetzlichen Bestimmungen
die Rechnungsführung und erstatten/erstattet der Generalversammlung
Bericht.
Artikel 37
Die
mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen können
nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
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