NOOCHRICHTE 62 (Oktober 2000)

Tips zu AHV, IV und EL

Wenn die Rente nicht reicht, helfen Ergänzungsleistungen weiter

Auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV besteht ein gesetzlicher Anspruch. Diese Zuschüsse sind Versicherungsleis-tungen und haben mit der Sozialhilfe nichts zu tun. Sie sollen die Differenz zwischen den Einnahmen und den oft höheren Ausgaben von AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern ausgleichen. Die Höhe der Leistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können.

Bei zu Hause wohnenden Personen gibt es eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Dazu kommt der jährliche Mietzins bis maximal 13200 Franken für Alleinstehende bzw. 15 000 Franken für Ehepaare und für Personen mit Kindern. Bei Personen, die in einem Heim oder im Spital leben, werden die Tagestaxen bis zu einem kantonalen Höchstbetrag anerkannt; hinzu kommt ein Betrag für persönliche Auslagen zwischen 200 und 500 Franken.

Anrechenbare Einnahmen

Voll angerechnet werden Renten, Zinserträge, Taggelder, Alimente; ein allfälliges Erwerbseinkommen nur teilweise. Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag von 25000 (Ehepaare 40 000) Franken.

Vom darüber hinausgehenden Vermögen wird bei Altersrentnern ein Zehntel, bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel zu den Einnahmen gezählt. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden bei der Berechnung einbezogen. Nicht als Einkommen gelten Leistungen der Sozialhilfe, Verwandtenunterstützung, Stipendien sowie Hilflosenentschädigungen der AHV und IV (mit Ausnahme bei Heimaufenthalt).

Krankheits- und Behinderungskosten

Separat vergütet werden Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem Betrag von 25‘000 Franken im Jahr. Sie müssen innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen Stelle für Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden. Entschädigt werden Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung, Zahnbehandlungen, Betreuungskosten, Transporte, Pflegehilfsmittel, ärztlich verordnete Kuren usw. In Grenzfällen stehen diese Leistungen auch Rentnerinnen und Rentnern zu, die keine Ergänzungsleistungen erhalten.

Rasch handeln

Ergänzungsleistungen gibt es frühestens für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Wer glaubt, Anrecht auf Ergänzungsleistungen zu haben, soll sich daher möglichst rasch bei der Kantonalen Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle der Gemeinde melden. Diese geben auch weitere Informationen und ein Selbstberechnungsblatt ab.

Das Volumen der Ergänzungsleistungen beläuft sich gesamtschweizerisch auf jährlich 2,24 Milliarden Franken. Finanziert werden die Ergänzungsleistungen hauptsächlich von den Kantonen. Der Bund vergütet ihnen je nach Finanzkraft 10 bis 35 Prozent ihrer Aufwendungen.

Für weitere Informationen steht Ihnen die kantonale Ausgleichskasse oder die AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde zur Verfügung, bei welchen eine Info-Broschüre gratis bezogen werden kann (Adresse zuhinterst im Telefonbuch).

Anpassung der AHV/IV-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 2001

Der Bundesrat hat die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2001 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Renten werden um 2,5 % erhöht und die AHV/IV-Leistungen, die sich daraus ergeben, entsprechend angepasst. Auch die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten Leistungen werden erhöht.

Die AHV/IV-Renten werden alle zwei Jahre gemäss der Entwicklung des «Mischindexes» angepasst. Dieser entspricht dem arithmetischen Mittel des Lohn- und des Preisindexes. Die letzte Anpassung der AHV/IV-Renten erfolgte auf den 1. Januar 1999. Damals stieg der Preisindex um 1,7 Prozent, der Lohnindex um 0,3 Prozent. Bis im Dezember 2000 wird ein Anstieg des Preisindexes um 2 Prozent und des Lohnindexes um 1,5 Prozent pro Jahr erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine Anpassung der AHV/IV-Leistungen um 2,5 Prozent.

Die minimale Altersrente wird von 1‘005 auf 1‘030 Franken pro Monat und die Maximalrente von 2‘010 auf 2‘060 Franken pro Monat erhöht. Die Entschädigungen für Hilflose leichten Grades steigen von 201 auf 206 Franken, jene für Hilflose mittleren Grades von 503 auf 515 Franken und jene für Hilflose schweren Grades von 804 auf 824 Franken pro Monat. Die Höhe der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige bleibt unverändert. Die Leistungen der AHV/IV, deren Höhe ausgehend von der minimalen Altersrente festgelegt wird, werden entsprechend erhöht.

Der Betrag der pro Jahr im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs eingerechnet wird, steigt von 16‘460 auf 16‘880 Franken für Alleinstehende, von 24‘690 auf 25‘320 Franken für Ehepaare und von 8‘630 auf 8‘850 Franken für Waisen. Der zum Bezug von Ergänzungsleistungen angerechnete Mietbetrag wird erhöht und beläuft sich neu pro Jahr auf 13‘200 Franken für Alleinstehende und 15‘000 Franken für Paare.

Mitteilungen / Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch

IVB / 08.01.2003